Dimensionierung des aktiven und passiven Schallschutzes an Verkehrswegen
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Bei der Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz an Verkehrswegen ist nach den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 zu untersuchen, ob die Kosten des aktiven Lärmschutzes im Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Die VLärmSchR 97 führen einzelne Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks an und untersetzen dies mit dem Hinweis, daß "wegen des vom Gesetzgeber normierten Vorranges aktiver Lärmschutzmaßnahmen (...) die Unverhältnismäßigkeit nicht nur unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit einem Vergleich der Kosten für aktive Lärmschutzmaßnahmen mit denen für passive Lärmschutzmaßnahmen begründet werden (darf)". Hiernach kann aktiver Lärmschutz zugunsten des passiven Lärmschutzes also nur dann unterbleiben, wenn "... zwischen Kosten und Nutzen ein offensichtliches Mißverhältnis besteht, d.h. der Aufwand für aktiven Lärmschutz nicht zu rechtfertigen ist". Schließlich kann aktiver Lärmschutz unterbleiben, "wenn die Anlagen zum Lärmschutz mit dem Vorhaben unvereinbar sind. (...) Dabei können auch dem Bau von aktiven Lärmschutzmaßnahmen berechtigt entgegenstehende Einwendungen berücksichtigt werden." Kriterien für die Unvereinbarkeit nennen die VLärmSchR 97 nicht. Die VLärmSchR 97 unterstreichen, daß das Verhältnis zwischen Schutzzweck und Kostenaufwand für Maßnahmen an der Straße - und damit der gesamte Prozess der Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz - "nach den Umständen des Einzelfalles" vorzunehmen sei. Eine standardisierte Vorgehensweise ist damit ausgeschlossen, und pauschale Aussagen - wie etwa der Hinweis, daß die Errichtung von innerstädtischen Lärmschutzwänden grundsätzlich nicht in Frage käme - sind kaum mehr möglich.
Innerstädtische Lärmschutzwände werfen besondere Fragen auf. Bei der Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz ist über die Ermittlung des Kostenverhältnisses hinaus zu prüfen,
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